(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Endodontie“ (im folgenden DGEndo genannt).
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tettnang den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Die DGEndo hat Ihren Sitz in Leipzig.
(1) Die DGEndo nimmt wissenschaftliche, forschungs- und praxisbezogene Aufgaben auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere auf dem Gebiet der Endodontologie wahr.
(2) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Aufgaben der DGEndo sind insbesondere:
(4) Maßnahmen zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes:
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die sich nachweislich durch ausreichende Ausbildung, Erfahrung und Engagement in der Endodontologie auszeichnet, und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Aufrechterhaltung der aktiven Mitgliedschaft setzt für die aktiven Mitglieder nach 1) bis 5) die Teilnahme an wenigstens zwei Veranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für Endodontie e.V. innerhalb zweier Jahre voraus.
Die Aufrechterhaltung der Aktiven Mitgliedschaft für die aktiven Mitglieder nach 4) und 5) ist alternativ durch wenigstens eine Referententätigkeit für eine Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Endodontie e.V. innerhalb dreier Jahre möglich.
3. als korporatives Mitglied, von Organen der Gesundheitspflege, von zahnärztlichen und ärztlichen Berufsvertretungen.
4. Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich besondere Verdienste um die Förderung der Aufgaben der DGEndo erworben haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. als nichtapprobiertes Mitglied, sofern die/der Betreffende Student/in der Zahnmedizin ist.
6. als nichtapprobiertes Mitglied, sofern die/der Betreffende Angehörige/r der zahnmedizinischen Assistenzberufe ist.
7. förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. In dem Antrag sollen zwei Vereinsmitglieder benannt werden, die die beantragte Aufnahme befürworten.
(2) Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der im Aufnahmeantrag benannten Vereinsmitglieder über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
(4) Über jedwede Ernennung wird auf Anforderung eine Urkunde ausgefertigt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss aus der DGEndo.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung bei einem Mitglied des Vorstandes.
(3) Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt auf Vorstandsbeschluss,
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden und bei Gelegenheit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Ein derart ausgeschlossenes Mitglied kann durch fristgemäß eingereichten Antrag zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Abstimmung über seine Wiederaufnahme beantragen.
(4) Bei Austritt aus der Gesellschaft oder Ausschluss aus der Gesellschaft besteht Beitragspflicht bis zum Jahresende. Es werden keine Beiträge zurückgezahlt. Mit dem wirksamen Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
(5) Nichtapprobierte Mitglieder gemäß §3 (1) 5. haben halbjährlich eine Studienbescheinigung zu erbringen. Mit Erteilung der Approbation müssen nichtapprobierte Mitgliedern nach § 3 (1) 5. die ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 (1) entsprechend der Regelung nach §4 (1) neu beantragen.
(1) Bei der Aufnahme in die DGEndo ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden, die auf Antrag von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.
(3) Höhe, Fälligkeit, sowie die Art und Weise der Zahlungen gemäß (1) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen auf Antrag die Leistungen gemäß (1) ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Mitglieder, die den Beruf oder Ihre Praxis nicht mehr aktiv ausüben, können auf Antrag vom Vorstand befreit werden.
(5) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
(1) Organe des Vereins sind
Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt.
(1) Der Vorstand der DGEndo besteht aus 7 Mitgliedern:
(2) Der Vorstand muss aus mindestens 4 niedergelassenen Zahnärzten bestehen.
(1) Der Vorstand nimmt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Aufgaben der Gesellschaft wahr. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Für das abgelaufene Geschäftsjahr bedarf der Vorstand alljährlich der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten die Gesellschaft nach außen. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Deren Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu laufenden Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 5.000,00, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, Zustimmung des gesamten Vorstandes mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.
(4) Dem Vorstand wird bei Fahrlässigkeit Haftungsausschluss gewährt, soweit die abzuschließende Vermögenshaftpflichtversicherung nicht eintritt.
(5) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung. Wählbar sind nur Mitglieder, die das Stimmrecht besitzen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Abstimmung zu wählen.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Der Präsident der Gesellschaft soll approbierter Zahnarzt sein und kann bis zu zweimal wiedergewählt werden.
(5) Scheidet der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen und ein neues Vorstandsmitglied zuwählen.
(7) Die Zuwahl kann auch in der Weise erfolgen, dass der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied in das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zuwählt und sich durch Zuwahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes ergänzt. Das zugewählte Mitglied kann nicht Präsident oder Vizepräsident werden. In diesem Fall ist es Beisitzer. Es ist in keinem Fall vertretungsberechtigt. Die Amtsdauer des zugewählten Mitgliedes endet mit der Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
(1) Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Online-Versammlungen und Telefonkonferenzen sind zulässig. Es gelten dieselben Regeln.
Ein schriftlicher Vorstandsbeschluss ist mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zur Beschlusssache möglich.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, sofern der Vorstand vollständig besetzt ist; andernfalls bei Anwesenheit von 50% der Vorstandsmitglieder; wenn nur noch zwei Vorstände vorhanden sind, bei 100% Anwesenheit. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(3) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Anträge und gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten sein müssen. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern binnen 14 Tagen nachträglich zugeschickt.
(4) Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens 14 Tage nach Zustellung beim Präsidenten geltend zu machen. Es gilt hierfür ebenfalls die Zustellung der Einspruchsschrift.
(1) Einmal jährlich beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahrestagung ein.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Bei der Abstimmung über Anträge, die eine Person betreffen, ist der Betroffene nicht stimmberechtigt.
(4) Ehrenmitglieder, die vorher ordentliche Mitglieder waren, behalten das Stimmrecht.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und Generalsekretär gegengezeichnet sein muss. Die Niederschrift wird allen Mitgliedern der DGEndo binnen 14 Tagen übersandt. Einsprüche gegen die Niederschrift sind spätestens 14 Tage nach Zustellung der Niederschrift beim Präsidenten geltend zu machen. Es gilt hierfür ebenfalls die Zustellung der Einspruchsschrift.
(6) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte bindend vorgegeben:
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(9) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(10) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung der Gesellschaft nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und nur, wenn die Anträge dazu fristgemäß gestellt werden.
(11) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Es gilt der Poststempel.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Anträge zur Satzungsänderung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
(5) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben, sofern sie noch nicht in der Tagesordnung enthalten sind.
(6) Über die Zulassung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Vorstand.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(8) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Kassenprüfung, sowie die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind, sowie, ob sie mit einem etwaigen Haushaltsplan übereinstimmen Differenzen sind aufzuklären.
(2) Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu erstatten.
(1) Geschäftsjahr und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
(2) Das Berichtsjahr reicht von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur folgenden.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu buchen und den Rechnungsprüfern nach Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen.
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mitgliedsbeiträge und andere der Gesellschaft zur Verfügung stehende Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(4) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe von Vergütungen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit für die DGEndo.
(6) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Präsident vertretungsberechtigter Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt nichts anderes beschließt, an eine steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für wohltätige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung_20081121 (37,90 KB)
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Geschäftsordnung_20081121 (33,15 KB)
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